Außerordentliche Wirtschaftshilfe im November: Unterstützung für Unternehmen und Selbstständige in der Coronakrise
Die Bundesregierung unterstützt Selbstständige, Solo-Selbstständige, Betriebe und Einrichtungen, die von der temporären Schließung im November betroffen sind. Sie können außerordentliche Wirtschaftshilfen erhalten (Grafik unten: Bundesregierung).
Der Bund stellt außerordentliche Wirtschaftshilfe bereit
Viele der von der temporären Schließung betroffenen Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen sind durch die Beschränkungen des öffentlichen Lebens im Frühjahr noch wirtschaftlich geschwächt. Um sie zu unterstützen, stellt der Bund eine außerordentliche Wirtschaftshilfe - die Novemberhilfe - bereit. Die Betroffenen können eine Unterstützung erhalten, die bis zu 75 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonats erfasst. Außerdem wird die Überbrückungshilfe verlängert und für die hauptbetroffenen Wirtschaftsbereiche wesentlich verbessert.
Die zusätzlichen Maßnahmen treten am 2. November deutschlandweit in Kraft. Die Maßnahmen werden bis Ende November befristet. Nach Ablauf von zwei Wochen werden die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder sich erneut beraten und die durch die Maßnahmen erreichten Ziele beurteilen und notwendige Anpassungen vornehmen. Sie sollen für die Dauer von vier Wochen gelten.
Für die Wirtschaftshilfe gelten folgende Rahmenbedingungen:
1. Gesamtvolumen:
Die außerordentliche Wirtschaftshilfe wird ein Finanzvolumen von voraussichtlich rund 10 Milliarden Euro haben.
2. Antragsberechtigung:
Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen und indirekt betroffene Unternehmen nach folgender Maßgabe:
Direkt betroffene Unternehmen:
Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Hotels zählen als direkt betroffene Unternehmen.
Indirekt Betroffene Unternehmen:
Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
Verbundene Unternehmen – also Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebstätten – sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden bis zu 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen. Dies betrifft etwa eine Holdinggesellschaft, die sowohl Restaurants (geschlossen) und Einzelhandelsunternehmen (weiter geöffnet) hält – hier wird die Nothilfe gezahlt, wenn die Restaurants zu mehr als 80 Prozent des Umsatzes der Holdinggesellschaft beitragen.
3. Welche Förderung gibt es?
Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt bis zu einer Obergrenze von 1 Millionen Euro, soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens das zulässt (Kleinbeihilfenregelung der EU).
Weitere Informationen zur außerordentlichen Wirtschaftshilfe:
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesregierung und der Webseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie .