In der Corona-Krise erhalten Forschungsunternehmen maßgeschneiderte Unterstützung: Bundesregierung beschließt Erhöhung der Forschungszulage
In der Corona-Krise erhalten nun auch Forschungsunternehmen maßgeschneiderte Unterstützung. Die Bundesregierung beschließt eine Erhöhung der Forschungszulage. Ein Blogbeitrag von Ecovis liefert dazu wichtige Infos im Überblick (Foto unten: totojang1977 / Adobe Stock).
So funktioniert das Forschungszulagengesetz
Der Bundestag hat das Forschungszulagengesetz (FzulG) am 06. November 2019 verabschiedet. Gefördert werden Unternehmen, die Grundlagenforschung, angewandte Forschung oder experimentelle Entwicklung betreiben.
Unabhängig von der Art oder der Größe des Unternehmens, fördert die Bundesregierung Personalaufwendungen und andere Aufwendungen von Forschungsunternehmen. Der steuerliche Wirkmechanismus funktioniert so: Das Finanzamt rechnet die Forschungszulage bei der nächsten Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer vollständig auf die festgesetzte Steuer an. Selbst wenn in einer Verlustsituation keine Steuern gezahlt werden müssen, zahlt das Finanzamt die Forschungszulage vollständig aus.
Welche Forschungsvorhaben sind im Sinne des Forschungszulagengesetzes förderfähig?
Vereinfacht gesagt, ist ein Forschungsvorhaben förderfähig, wenn es …
• auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse abzielt,
• auf originären, nicht offensichtlichen Konzepten und Hypothesen beruht, damit schöpferisch ist,
• in Bezug auf das Ergebnis ungewiss ist,
• einem Plan samt Systematik folgt, budgetiert ist und
• zu Ergebnissen führt, die übertragbar sind und reproduziert werden können.
Eine Förderung im Sinne des Forschungszulagengesetzes ist nicht exklusiv. Forschende Unternehmen können auch andere Förderungen in Anspruch nehmen. Einzige Ausnahme: Es darf sich nicht um eine doppelte Förderung derselben Kosten handeln. Die korrekte fachliche Beschreibung heißt beihilferechtliches Verbot der Doppelförderung.
Wie ist die Bemessungsgrundlage einer Förderung im Rahmen des Forschungszulagengesetzes?
Ursprünglich hat der Gesetzgeber den förderfähigen Betrag auf 500.000 Euro beschränkt. Das sind 25 Prozent der Bemessungsgrundlage in Höhe von zwei Millionen Euro. Wegen der Corona-Krise haben die Verantwortlichen den maximalen Betrag der Bemessungsgrundlage auf vier Millionen Euro angehoben. Das gilt rückwirkend zum 01. Januar 2020.
Jetzt können forschende Unternehmen auf Basis von 25 Prozent einer Bemessungsgrundlage von vier Millionen Euro eine Forschungszulage in Höhe von insgesamt einer Million Euro beantragen.
Grundsätzlich darf ein Unternehmen für verschiedene Forschungsprojekte eine Zulage beantragen. Die Förderung ist nicht auf ein Projekt pro Unternehmen beschränkt.
Wie wird die Forschungszulage beantragt?
Das Antragsverfahren läuft über das Finanzamt. Die Forschungszulagenbescheinigungsverordnung regelt das Verfahren. Unternehmen stellen nach jedem abgelaufenen Wirtschaftsjahr einen neuen Antrag auf Forschungszulage. Darin sind die kalkulierten Aufwendungen, insbesondere der Personalaufwand, aufgeführt.
Vor der Antragstellung beim Finanzamt muss das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) das Forschungsvorhaben als förderfähig bescheinigen. Läuft alles wie geplant, liegt die Bescheinigung zur Förderfähigkeit innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt vor.
Bisher ist unklar, ob Unternehmen diese Bescheinigung jährlich beantragen müssen, wenn ein Forschungsprojekt länger als ein Jahr dauert. Wir gehen nach dem Studium von Gesetzestext und Durchführungsverordnung davon aus, dass eine einmalige Bescheinigung des Ministeriums ausreicht, da im Antrag auch die Dauer des Projekts angegeben wird.